Unsere Satzung

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„Bürgerstiftung Winnenden“

Gemeinnützige Stiftung des bürgerlichen Rechts

Stand 31.01.2024

Präambel  

Die Bürgerstiftung Winnenden ist eine auf gemeinsame Initiative der Volksbank Stuttgart eG und der Stadt Winnenden ins Leben gerufene Gemeinschaftseinrichtung von Bürgern für Bürger.

Bürgerinnen und Bürger, Handwerks- und Wirtschaftsunternehmen, Verbände und Vereine sollen mehr Mitverantwortung für die Gestaltung des Gemeinwesens übernehmen.

Sie sollen dazu motiviert werden, sich ehrenamtlich in der Bürgerstiftung und den von ihr unterstützten Projekten zu engagieren.

Im Rahmen ihres Satzungszwecks will die Bürgerstiftung gesellschaftliche Vorhaben fördern, die im Interesse der Stadt und ihrer Bürger liegen. Die Bürgerstiftung soll keine Aufgaben übernehmen, die zu den Pflichtaufgaben einer Gemeinde gehören.

Zugleich möchte die Bürgerstiftung weitere Bürger dazu anregen, sich durch Zuwendungen an der Stiftung zu beteiligen und bei der eigenverantwortlichen Bewältigung gesellschaftlicher Aufgaben in der Stadt mitzuwirken. In diesem Sinne will die Bürgerstiftung den Gemeinschaftssinn und die Mitverantwortung der Bürger in Winnenden fördern und stärken und damit dazu beitragen, dass die Stadt Winnenden sich positiv entwickelt.

§ 1 Name, Rechtsform , Sitz 

  1. Die Stiftung führt den Namen „Bürgerstiftung Winnenden“.
  2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in der Stadt Winnenden.

§ 2 Gemeinnützigkeit

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Die Verwaltung der Stiftung hat den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung zu entsprechen.

§ 3 Stiftungszweck

  1. Zweck der Stiftung ist die Förderung
    • der Bildung und Erziehung,
    • der Jugend- und Altenhilfe,
    • des Wohlfahrtswesens und des Sports,
    • der Kunst und Kultur,
    • des Umwelt- und Naturschutzes und der Landschaftspflege,
    • der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung
    • der Mildtätigkeit im Sinne des § 53 AO

    in der Stadt Winnenden zum Gemeinwohl der hier lebenden Bürger.

  2. Die Stiftung verwirklicht diesen Zweck insbesondere durch

    – die Bereitstellung finanzieller Mittel,
    – die Förderung des ehrenamtlichen Engagements und – die Förderung der Eigenverantwortung der Bürger.

  3. Die Stiftung kann die vorgenannten Zwecke fördern

    – durch eigene Vorhaben. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln im Sinne des § 58 Nr. 1 AO
    – durch direkte Zuwendungen und
    – durch Zuwendungen an andere steuerbegünstigte Körperschaften, die ebenfalls die vorgenannten Zwecke verfolgen.

  4. Die Förderung des Stiftungszwecks schließt die Verbreitung der Ergebnisse mit ein.

§ 4 Stiftungsvermögen

  1. Das Stiftungsvermögen besteht aus dem im Stiftungsgeschäft zugesagten Anfangsvermögen im Betrag von 100.000,00 € und aus den Zustiftungen.
  2. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Soweit möglich, ist es zwecks Erzielung von Erträgen in geeigneter Weise anzulegen. Die Art der Vermögensanlage kann verändert werden, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 5 Stiftungsmittel

  1. Die Stiftungsmittel bestehen aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und den Spenden, die der Stiftung zur Förderung des Stiftungszwecks zugewendet werden.
  2. Im Rahmen der steuerlichen Vorschriften können aus Stiftungsmitteln Rück- lagen gebildet werden.
  3. Die Stiftungsmittel sind nach Deckung der Verwaltungskosten und Bildung eventueller Rücklagen zeitnah für den Stiftungszweck zu verwenden.
  4. Ein Rechtsanspruch auf Leistung von Stiftungsmitteln steht den durch die Stif- tung Begünstigten aufgrund dieser Satzung nicht zu.

§ 6 Zuwendungen

  1. Die Stiftung kann von jedermann Zustiftungen und Spenden annehmen. Sie können aus jeder Art von Vermögenswerten (Geld oder Sachwerte) bestehen. Die Stiftung kann Sachwerte in Geld umwandeln, soweit nichts anderes bestimmt ist.
  2. Zustiftungen sind Zuwendungen, die zur Aufstockung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. Zustiftungen können durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen (durch Testament oder Erbvertrag) erfolgen.
  3. Bei Zustiftungen ab einem Wert von 100.000 € kann der Zustifter einen konkreten Zweck fürdie Verwendung der Stiftungsmittel benennen, der im Rahmen des Satzungszwecks der Stiftung liegen muss. In diesem Fall ist die Zustiftung von der Stiftung treuhänderisch als Sondervermögen unter Beachtung des von dem Zustifter genannten Zwecks unter dem von ihm gewünschten Namen zu führen (unselbständige Stiftung). Im Einzelfall kann auch bei Beträgen unter 100.000 € eine abweichende Festlegung getroffen werden.
  4. Die Bürgerstiftung kann Stiftungsfonds einrichten. Der Stiftungsfonds ist eine zweckgebundene Zuwendung in das Vermögen der Bürgerstiftung.
    Eine Mindestsumme zur Einrichtung eines solchen Fonds gibt die Bürgerstiftung vor und vereinbart ein kurzfristiges Zahlungsziel. Der Zustifter kann konkrete Zwecke für die Verwendung der Mittel des Stiftungsfonds benennen, die im Rahmen des Satzungszwecks der Bürgerstiftung liegen müssen, und einen Namenszusatz für den Stiftungsfonds wählen. Der Stiftungsfonds muss im Jahresabschluss der Bürgerstiftung ausgewiesen werden.
  5. Spenden sind Zuwendungen, die zur zeitnahen Verwendung bestimmt sind.Zuwendungen, die zur zeitnahen Verwendung bestimmt sind.

§ 7 Organe der Stiftung 

  1. Die Stiftung hat folgende Organe:
    – den Stiftungsvorstand,
    – das Stiftungskuratorium,
    – das Stiftungsforum.
  2. Der Stiftungsvorstand kann nach Maßgabe des § 11 zu seiner Entlastung eine Geschäftsführung einrichten.

§ 8 Stiftungsvorstand

  1.   Der Stiftungsvorstand besteht aus mindestens drei, höchstens aus fünf Personen.
  2. Geborene Mitglieder sind:

    – das zuständige Vorstandsmitglied der Volksbank Stuttgart eG für den Geschäftsbereich Winnenden oder ein von ihm bestimmter Vertreter und
    – der jeweilige Oberbürgermeister der Stadt Winnenden oder ein von ihm bestimmter Vertreter.

  3. Die weiteren Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von jeweils 5 Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig. Die ersten Bestellungen erfolgen im Rahmen der Stiftungsgründung durch die Gründungsstifter, die nachfolgenden Bestellungen erfolgen durch das Stiftungskuratorium im Einvernehmen mit dem Stiftungsvorstand.
  4. Ein bestelltes Vorstandsmitglied kann nur aus wichtigem Grund durch das Stiftungskuratorium abberufen werden.
  5. Scheidet ein bestelltes Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtszeit aus, kann das Stiftungskuratorium für die restliche Amtszeit eine andere Person zum Vorstandsmitglied bestellen.
  6. Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stell- vertretenden Vorsitzenden, sowie einen Schriftführer.
  7. Der Stiftungsvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 9 Sitzungen und Beschlüsse des Stiftungsvorstandes

  1.  Die Sitzungen des Stiftungsvorstandes werden durch den Vorsitzenden nach Bedarf oder auf Antrag eines Vorstandsmitglieds einberufen, mindestens jedoch zweimal im Jahr. Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen. Sie kann in Eilfällen verkürzt werden.
  2. Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende.
  3. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden.
  4. Über das Ergebnis der Sitzung des Stiftungsvorstandes wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Schriftführer und vom Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
  5. Mit Zustimmung aller seiner Mitglieder kann der Stiftungsvorstand auch Beschlüsse außerhalb einer Sitzung fassen, z.B. im schriftlichen Umlaufverfahren.

§ 10 Aufgaben des Stiftungsvorstandes

  1. Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich in der Weise, dass der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende jeweils mit einem weiteren Mitglied gemeinsam zur Vertretung berechtigt ist.
  2. Der Stiftungsvorstand ist für alle Angelegenheiten der Stiftung zuständig, soweit nicht nach dieser Satzung ein anderes Organ zuständig ist. Außer in den weiteren in der Satzung genannten Fällen, ist der Stiftungsvorstand insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

    – Festlegung des Jahresprogramms der Bürgerstiftung und Einwerben von Zuwendungen
    – Richtlinien für die Anlage und Verwaltung des Stiftungsvermögens nach Anhörung des Stiftungskuratoriums,
    – Richtlinien für die Verwendung der Stiftungsmittel nach Anhörung des Stiftungskuratoriums,
    – Verwendung der Stiftungsmittel entsprechend den Richtlinien,
    – Einrichtung einer Geschäftsführung gemäß § 11 der Satzung,
    – Bestellung und Bevollmächtigung sowie Abberufung der Geschäftsführunggemäß § 11 der Satzung,
    – Aufstellung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung gemäß § 11 der Satzung,
    – Aufstellung des Jahreshaushaltsplans,
    – Aufstellung des Jahresabschlusses, mit einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes,
    – Abfassung des jährlichen Rechenschaftsberichts für das Stiftungsforum,
    – Änderung der Satzung nach Anhörung des Stiftungskuratoriums gemäß § 18 der Satzung,
    – Beschlussfassung über die Vereinigung der Stiftung mit einer anderen Stiftung oder über die Auflösung der Stiftung nach Anhörung des Stiftungskuratoriums gemäß § 18 der
    Satzung,
    – Der Vorstand und das Kuratorium können ein Stiftungsforum berufen. Näheres regelt in diesem Fall eine Geschäftsordnung, die vom Vorstand im Einvernehmen mit dem
    Kuratorium zu beschließen ist, gemäß § 15 der Satzung.

§ 11 Geschäftsführung

  1. Der Stiftungsvorstand kann bei Bedarf zu seiner Entlastung eine Geschäftsführung einrichten und dafür eine oder mehrere Personen bestellen.
  2. Als Mitglieder der Geschäftsführung können auch Personen bestellt werden, die zugleich oder noch für eine andere Einrichtung tätig sind.
  3. Der Stiftungsvorstand legt in einer Geschäftsordnung fest, in welchem Umfang er Aufgaben auf die Geschäftsführung überträgt, und erteilt ihr die zur Durchführung erforderlichen Vollmachten. Die Mitglieder der Geschäftsführung sind an Weisungen des Stiftungsvorstandes gebunden. Sie haben die Stellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB.
  4. Die Mitglieder der Geschäftsführung werden vom Stiftungsvorstand für einen Zeitraum von 5 Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Eine Abberufung während der Amtszeit kann durch den Vorstand nur aus wichtigem Grund erfolgen.
 

§ 12 Stiftungskuratorium

  1. Das Stiftungskuratorium besteht aus höchstens 15 Mitgliedern.
  2. Geborene Mitglieder sind
    – ein Vertreter der Volksbank Stuttgart eG, dessen Bestellung vom Vorstand der Volksbank Stuttgart eG erfolgt.
    – ein Vertreter der Stadt Winnenden, dessen Bestellung durch den Oberbürgermeister erfolgt.
  1. Die weiteren Kuratoriumsmitglieder werden auf die Dauer von jeweils 5 Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Die ersten Bestellungen erfolgen im Rahmen der Stiftungsgründung durch die Gründungsstifter, die nachfolgenden Bestellungen erfolgen durch das Stiftungskuratorium vor dem Ende seiner Amtszeit im Benehmen mit dem Stiftungsvorstand.
  2. Wird ein Mitglied des Stiftungskuratoriums zum Mitglied des Stiftungsvorstandes oder der Geschäftsführung bestellt, ruht seine Mitgliedschaft im Stiftungskuratorium für die Dauer seiner Zugehörigkeit zu dem anderen Organ bzw. der Geschäftsführung.
  3. Ein bestelltes Kuratoriumsmitglied kann nur aus wichtigem Grund durch die Mehrheit des Stiftungskuratoriums und nach Anhörung des Stiftungsvorstandes abberufen werden.
  4. Scheidet ein bestelltes Kuratoriumsmitglied vor dem Ende seiner Amtszeit aus, können die verbleibenden Kuratoriumsmitglieder auf Vorschlag des Stiftungsvorstands für die restliche Amtszeit eine andere Person zum Kuratoriumsmitglied bestellen.
  5. Das Stiftungskuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen stell- vertretenden Vorsitzenden sowie einen Schriftführer.
  6. Das Stiftungskuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 13 Sitzungen und Beschlüsse des Stiftungskuratoriums

  1. Die Sitzungen des Stiftungskuratoriums werden durch den Vorsitzenden nach Bedarf oder auf Antrag des Stiftungsvorstandes einberufen, mindestens jedoch einmal im Jahr. Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen, sie kann in Eilfällen verkürzt werden.
  2. Das Stiftungskuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende.
  3. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden.
  4. Über das Ergebnis jeder Sitzung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Schriftführer und vom Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit von stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 14 Aufgaben des Stiftungskuratoriums

  1. Das Stiftungskuratorium ist für folgende Aufgaben zuständig:
    – Überwachung und Beratung des Stiftungsvorstandes, insbesondere auch in Fragen der Einwerbung weiterer Zuwendungen und der Öffentlichkeitsarbeit,
    – Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern gemäß § 8 der Satzung,
    – Bestellung von Prüfern für den vom Vorstand erstellten Jahresabschluss mit dem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks,
    – Genehmigung des geprüften Jahresabschlusses mit dem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks,
    – Entlastung des Stiftungsvorstandes,
    – Stellungnahme zu der vom Stiftungsvorstand zu erlassenden Richtlinie für die Anlage und Verwaltung des Stiftungsvermögens gemäß § 10 der Satzung,
    – Stellungnahme zu der vom Stiftungsvorstand zu erlassenden Richtlinie zur Verwendung von Stiftungsmitteln gemäß § 10 der Satzung,
    – Stellungnahme zu einer vom Stiftungsvorstand beabsichtigten Änderung der Satzung gemäß § 18 der Satzung,
    – Stellungnahme zu einer Vereinigung der Stiftung oder zu einer Auflösung der Stiftung gemäß § 18 der Satzung,
    – Unterstützung des Stiftungsvorstands bei der Einwerbung von Zuwendungen,
    – Der Vorstand und das Kuratorium können ein Stiftungsforum berufen. Näheres regelt in diesem Fall eine Geschäftsordnung,
    die vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Kuratorium zu beschließen ist, gemäß § 15 der Satzung.

§ 15 Stiftungsforum

 Der Vorstand und das Kuratorium können ein Stiftungsforum berufen. Näheres regelt in diesem Fall eine Geschäftsordnung, die vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Kuratorium zu beschließen ist.

§ 16 Ehrenamtliche Tätigkeit

  1. Die Mitglieder der fakultativ einzurichtenden Geschäftsführung erhalten eine angemessene Vergütung nach Maßgabe ihres Anstellungsvertrages.
  2. Alle anderen Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden.

§ 17 Rechnungsjahr und Jahresabschluss 

  1. Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Der Stiftungsvorstand hat innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Rech- nungsjahres den Jahresabschluss und den Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks aufzustellen.

§ 18 Satzungsänderungen, Änderungen des Stiftungszwecks, Zusammenlegung, Aufhebung

  1. Satzungsänderungen sind bei Wahrung des Stiftungszweckes und unter Beachtung des ursprünglichen Stifterwillens zulässig, wenn sich zur Aufrechterhaltung des Stiftungsbetriebes die Notwendigkeit dazu ergibt. Hierzu ist ein Beschluss des Stiftungsvorstandes erforderlich, der mindestens mit einer Zweidrittelmehrheit aller Stiftungsvorstandsmitglieder zustande kommt.
  2. Beschlüsse über die Änderung des Stiftungszwecks sowie über die Zusammenlegung oder Aufhebung der Stiftung sind nur zulässig, wenn die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint. Der ursprüngliche Stifterwille ist nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Vor Beschlussfassung ist das Stiftungskuratorium anzuhören. Die Beschlüsse bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder des Stiftungsvorstandes.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder beim Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Stadt Winnenden, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke im Sinne des § 3 der Satzung zu verwenden hat.
  4. Beschlüsse zu Satzungs- und Zweckänderungen sowie zur Aufhebung oder Zusammenlegung der Stiftung bedürfen der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde. Der Finanzverwaltung sind die Beschlüsse anzuzeigen, bei Zweckänderungen ist vorab eine Auskunft der Finanzverwaltung zur Steuerbegünstigung einzuholen.

§ 19 Inkrafttreten der Satzung

 Diese Satzung tritt mit der Bekanntgabe der Anerkennung der Stiftung durch die Stiftungsbehörde in Kraft.

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