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Stand 31.01.2024
Präambel
Die Bürgerstiftung Winnenden ist eine auf gemeinsame Initiative der Volksbank Stuttgart eG und der Stadt Winnenden ins Leben gerufene Gemeinschaftseinrichtung von Bürgern für Bürger.
Bürgerinnen und Bürger, Handwerks- und Wirtschaftsunternehmen, Verbände und Vereine sollen mehr Mitverantwortung für die Gestaltung des Gemeinwesens übernehmen.
Sie sollen dazu motiviert werden, sich ehrenamtlich in der Bürgerstiftung und den von ihr unterstützten Projekten zu engagieren.
Im Rahmen ihres Satzungszwecks will die Bürgerstiftung gesellschaftliche Vorhaben fördern, die im Interesse der Stadt und ihrer Bürger liegen. Die Bürgerstiftung soll keine Aufgaben übernehmen, die zu den Pflichtaufgaben einer Gemeinde gehören.
Zugleich möchte die Bürgerstiftung weitere Bürger dazu anregen, sich durch Zuwendungen an der Stiftung zu beteiligen und bei der eigenverantwortlichen Bewältigung gesellschaftlicher Aufgaben in der Stadt mitzuwirken. In diesem Sinne will die Bürgerstiftung den Gemeinschaftssinn und die Mitverantwortung der Bürger in Winnenden fördern und stärken und damit dazu beitragen, dass die Stadt Winnenden sich positiv entwickelt.
in der Stadt Winnenden zum Gemeinwohl der hier lebenden Bürger.
– die Bereitstellung finanzieller Mittel,
– die Förderung des ehrenamtlichen Engagements und – die Förderung der Eigenverantwortung der Bürger.
– durch eigene Vorhaben. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln im Sinne des § 58 Nr. 1 AO
– durch direkte Zuwendungen und
– durch Zuwendungen an andere steuerbegünstigte Körperschaften, die ebenfalls die vorgenannten Zwecke verfolgen.
– das zuständige Vorstandsmitglied der Volksbank Stuttgart eG für den Geschäftsbereich Winnenden oder ein von ihm bestimmter Vertreter und
– der jeweilige Oberbürgermeister der Stadt Winnenden oder ein von ihm bestimmter Vertreter.
– Festlegung des Jahresprogramms der Bürgerstiftung und Einwerben von Zuwendungen
– Richtlinien für die Anlage und Verwaltung des Stiftungsvermögens nach Anhörung des Stiftungskuratoriums,
– Richtlinien für die Verwendung der Stiftungsmittel nach Anhörung des Stiftungskuratoriums,
– Verwendung der Stiftungsmittel entsprechend den Richtlinien,
– Einrichtung einer Geschäftsführung gemäß § 11 der Satzung,
– Bestellung und Bevollmächtigung sowie Abberufung der Geschäftsführunggemäß § 11 der Satzung,
– Aufstellung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung gemäß § 11 der Satzung,
– Aufstellung des Jahreshaushaltsplans,
– Aufstellung des Jahresabschlusses, mit einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes,
– Abfassung des jährlichen Rechenschaftsberichts für das Stiftungsforum,
– Änderung der Satzung nach Anhörung des Stiftungskuratoriums gemäß § 18 der Satzung,
– Beschlussfassung über die Vereinigung der Stiftung mit einer anderen Stiftung oder über die Auflösung der Stiftung nach Anhörung des Stiftungskuratoriums gemäß § 18 der
Satzung,
– Der Vorstand und das Kuratorium können ein Stiftungsforum berufen. Näheres regelt in diesem Fall eine Geschäftsordnung, die vom Vorstand im Einvernehmen mit dem
Kuratorium zu beschließen ist, gemäß § 15 der Satzung.
Der Vorstand und das Kuratorium können ein Stiftungsforum berufen. Näheres regelt in diesem Fall eine Geschäftsordnung, die vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Kuratorium zu beschließen ist.
Diese Satzung tritt mit der Bekanntgabe der Anerkennung der Stiftung durch die Stiftungsbehörde in Kraft.
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