Die Satzung des Sozialfonds – ein Kompass für Mitmenschlichkeit und Unterstützung.
(Erstfassung vom 19.08.1988 / Änderung vom 25.10.2001 / 24.10.2002)
Der Verband der Selbstständigen Winnenden e.V. (VDS) richtet bei der Stadt Winnenden (Stadt) in der Rechtsform eines nicht rechtsfähigen Vereines einen Sozialfonds unter dem Namen „Bürger helfen Bürgern“ ein.
Zweck / Gemeinnützigkeit
Zuwendungsempfänger
Der Sozialfonds vergibt Zuwendungen an natürliche Personen, denen im Rahmen des § 2 Abs. 1 festgelegten Zweck Leistungen zuerkannt werden können.
Darüber hinaus ist noch die Förderung von Selbsthilfegruppen möglich, soweit deren Ziele dem Zweck des Sozialfonds entsprechen.
Finanzielle Ausstattung des Vereins und Mittelverwendung
Organe des Vereines (Sozialfonds)
Organe sind der Beirat und der Geschäftsführer.
Beirat
Geschäftsführer
Rechnungswesen
Dem Beirat ist vom Geschäftsführer jährlich ein Bericht über den Jahresabschluss sowie die Ergebnisse der durchgeführten Prüfung vorzutragen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Gemeindeordnung.
Satzungsänderung
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der Stimmen der im Beirat vertretenen Mitglieder erforderlich.
Vollmachten
Wer als Mitglied entsprechend § 1 aufgenommen wird, erteilt mit seinem Beitritt dem Vorsitzenden des Beirates nach § 6 Abs. 2 und dem Geschäftsführer nach
§ 7 Vollmacht zu seiner Vertretung im Aktiv- oder Passivrechtsstreit des Sozialfonds, soweit dies nach Vereinsrecht erforderlich sein sollte.
Die Bevollmächtigten werden zugleich zu treuhänderischen Inhabern des Vereinsvermögens, soweit zur Verfügung darüber die Mitwirkung des einzelnen Mitgliedes erforderlich wird.
Auflösung des Vereins (Sozialfonds), Vermögensheimfall
Der Sozialfonds kann durch einen Mehrheitsbeschluss von 3⁄4 der im Beirat vertretenen Mitglieder aufgehoben werden.
Bei Aufhebung des Sozialfonds fällt das Vermögen an die Stadt, die es für soziale Zwecke zu verwenden hat.
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