Unsere Satzung

Die Satzung des Sozialfonds – ein Kompass für Mitmenschlichkeit und Unterstützung.

Satzung des Sozialfonds „Bürger helfen Bürgern"

(Erstfassung vom 19.08.1988 / Änderung vom 25.10.2001 / 24.10.2002)

§ 1

Der Verband der Selbstständigen Winnenden e.V. (VDS) richtet bei der Stadt Winnenden (Stadt) in der Rechtsform eines nicht rechtsfähigen Vereines einen Sozialfonds unter dem Namen „Bürger helfen Bürgern“ ein.

  1. Der Sitz des Sozialfonds ist Winnenden.
  2. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet der Beirat (§ 6).
  3. Der Verein erhebt keine Mitgliedsbeiträge, erwartet aber von seinen Mitgliedern ideelle oder materielle Zuwendungen zur Erfüllung des Vereinszweckes.
    Der Verein ist berechtigt, Zuwendungen auch von Nichtmitgliedern zur Erfüllung seiner Zwecke entgegenzunehmen.

§ 2

Zweck / Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Sozialfonds ist die ergänzende Förderung des Wohlfahrtswesens, der Jugendhilfe und der Altenhilfe. Daneben können auch Selbsthilfegruppen und ehrenamtliche Arbeit in den vorgenannten gemeinnützigen Zweckbereichen gefördert werden. Außerdem leistet der Sozialfonds Hilfen für mildtätige Zwecke an Personen und Personengruppen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes sowie wegen ihrer nicht ausreichenden Bezüge hilfsbedürftig sind.
    Grundsätzlich ist der Sozialfonds nicht dazu da, Aufgaben zu erfüllen, die im Rahmen
    der Sozialgesetzgebung aus öffentlichen Mitteln erfüllt werden müssen. Um seinen
    Zweck zu erfüllen, arbeitet der Sozialfonds eng mit den kirchlichen und sozialen Organisationen in der Stadt zusammen.
    Alle Zuwendungsempfänger sollen ihren Wohnsitz bzw. ihren Wirkungsbereich in Winnenden haben. Anträge können mündlich oder schriftlich gestellt werden.
  2. Auf Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.
  3. Der Sozialfonds verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Fonds ist selbstlos tätig. Mittel des Sozialfonds dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
    Kein Zuwendungsempfänger darf durch Zuwendungen, die dem Zwecke des Fonds widersprechen oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden.

§ 3

Zuwendungsempfänger

Der Sozialfonds vergibt Zuwendungen an natürliche Personen, denen im Rahmen des § 2 Abs. 1 festgelegten Zweck Leistungen zuerkannt werden können.
Darüber hinaus ist noch die Förderung von Selbsthilfegruppen möglich, soweit deren Ziele dem Zweck des Sozialfonds entsprechen.

§ 4

Finanzielle Ausstattung des Vereins und Mittelverwendung

  1. Dem Sozialfond wird ein Anfangskapital in Höhe von DM 120.000,00 zur Verfügung gestellt, und zwar
    – DM 80.000,00 vom VDS, als dem Initiator sowie von seinen Mitgliedern und DM
    – 40.000,00 von der Stadt Winnenden.
  2. Der Sozialfonds erfüllt seinen Zweck aus dem ihm zur Verfügung gestellten Kapital (Abs. 1), wobei der von der Stadt eingebrachte Betrag nur mit deren Zustimmung angetastet werden darf, aus dessen Erträgen sowie aus Zuwendungen von Vereinsmitgliedern und Dritten.
  3. Der Beirat kann bestimmen, dass und gegebenenfalls in welchem Umfang aus den zufließenden Einnahmen Kapital gebildet wird, welches mit seinem Ertrag dem Sozialfond auf Dauer zur Erfüllung seines Zweckes zur Verfügung steht.

§ 5

Organe des Vereines (Sozialfonds)

Organe sind der Beirat und der Geschäftsführer.

§ 6

Beirat

  1. Der Beirat des Sozialfonds setzt sich wie folgt zusammen:
    – Aus dem Oberbürgermeister der Stadt Winnenden,
    – Aus je einem Mitglied der drei stärksten, in dem Gemeinderat der Stadt vertretenen Fraktionen,
    – Aus dem jeweiligen Vorsitzenden des VDS und drei weiteren Vertretern, welche vom VDS benannt werden.
  2. Vorsitzender des Beirates ist der jeweilige Vorsitzende des VDS.
  3. Für jedes Mitglied ist ein Vertreter zu bestellen. Für die Stellvertretung des Oberbürgermeisters der Stadt Winnenden entsprechend Abs. 1 Ziffer 1 gilt die gesetzliche Regelung der Gemeindeordnung.
  4. Die Mitglieder des Beirates und deren Stellvertreter werden auf die Dauer von fünf Jahren berufen, ausgenommen Abs. 1 Ziffer 1. Beiratsmitglieder nach Abs. 1 Ziff. 2 scheiden aus dem Beirat aus, wenn Sie aus dem Gemeinderat ausscheiden. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger zu berufen.
  5. Der Beirat beschließt über alle Angelegenheiten, welche zum Aufgabenbereich des Sozialfonds gehören, insbesondere über die Anlage von Vermögen, über die Verwendung der zur Verfügung stehenden Mittel, über die Jahresrechnung und deren Feststellung und über alle im Interesse des Sozialfonds erforderlichen Maßnahmen, sofern nicht die Zuständigkeit des Geschäftsführers nach § 7 gegeben ist. Er kann für die Verwendung der Mittel Richtlinien aufstellen. Er überwacht die Tätigkeit des Geschäftsführers.
    Die Rechnungsprüfung erfolgt durch das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Winnenden. Die Mitglieder des Beirates sind ehrenamtlich tätig. Sie dürfen weder durch Verwaltungsausgaben noch durch irgendwelche Vergütungen begünstigt werden.
    Die Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich. Die Beiratsmitglieder sind zur Verschwiegenheit über alle Ihnen im Rahmen ihrer Beiratstätigkeit zur Kenntnis gelangten Angelegenheiten, insbesondere über die in den Sitzungen behandelten Angelegenheiten verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch über das Ende der Beiratstätigkeit hinaus fort. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Verschwiegenheitspflicht oder gegen die Interessen des Sozialfonds kann die Mehrheit des Beirates
    Mitglieder des Beirates abwählen.
  6. Der Vorsitzende des Beirates oder in dessen Auftrag der Geschäftsführer lädt die Mitglieder des Beirates zu den Sitzungen unter Angabe der Tagesordnung ein.
    Der Vorsitzende oder, bei Verhinderung, dessen Stellvertreter leitet die Sitzungen. Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
    Mindestens einmal im Halbjahr muss der Beirat zu einer Sitzung zusammentreten.
  7. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
  8. Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende des Beirates bzw. im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter.
    Schriftliche Abstimmung, in dringenden Fällen auch mündlich (telefonisch), ist zulässig.

§ 7

Geschäftsführer

  1. Der Geschäftsführer ist der für das Sozialwesen zuständige Dezernent der Stadt.
  2. Der Geschäftsführer führt die Geschäfte des Sozialfonds nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften,
    nach den Bestimmungen dieser Satzung, nach den Beschlüssen des Beirates und nach einer, soweit notwendig,
    vom Beirat zu erlassenden Geschäftsordnung. Er ist für die Überwachung der zweckentsprechenden und wirtschaftlichen Verwendung der Mittel verantwortlich.
  3. Näheres regelt eine Geschäftsordnung.

§ 8

Rechnungswesen

Dem Beirat ist vom Geschäftsführer jährlich ein Bericht über den Jahresabschluss sowie die Ergebnisse der durchgeführten Prüfung vorzutragen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Gemeindeordnung.

§ 9

Satzungsänderung

Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der Stimmen der im Beirat vertretenen Mitglieder erforderlich.

§ 10

Vollmachten

Wer als Mitglied entsprechend § 1 aufgenommen wird, erteilt mit seinem Beitritt dem Vorsitzenden des Beirates nach § 6 Abs. 2 und dem Geschäftsführer nach
§ 7 Vollmacht zu seiner Vertretung im Aktiv- oder Passivrechtsstreit des Sozialfonds, soweit dies nach Vereinsrecht erforderlich sein sollte.

Die Bevollmächtigten werden zugleich zu treuhänderischen Inhabern des Vereinsvermögens, soweit zur Verfügung darüber die Mitwirkung des einzelnen Mitgliedes erforderlich wird.

§ 11

Auflösung des Vereins (Sozialfonds), Vermögensheimfall

Der Sozialfonds kann durch einen Mehrheitsbeschluss von 3⁄4 der im Beirat vertretenen Mitglieder aufgehoben werden.
Bei Aufhebung des Sozialfonds fällt das Vermögen an die Stadt, die es für soziale Zwecke zu verwenden hat.

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